GFS

Nach der Notenbildungsverordnung (NVO) haben die Schülerinnen und Schüler (Klassen 7 – 10) eine gleichwerti­ge Feststellung von Leistungen der Schüler (GFS) zu erbringen.

Anforderungen

    • Im Schuljahr muss eine GFS erbracht werden.
    • Der Schüler wählt das Fach, in dem er die GFS erbringen will.
    • Das Fach, in dem die GFS erbracht wird, kann entweder ein Kernfach oder ein anderes maßgebliches Fach sein (anders formuliert: Hauptfach oder Nebenfach).
    • GFS sind von allen Schülerinnen und Schülern der Klassen 7 – 10 zu erbringen.

Als Leistungen können gewertet werden:

    • schriftliche Hausar­beiten
    • Jahresarbeiten
    • Projekte, darunter auch experimentelle Arbeiten im naturwissenschaftlichen Bereich
    • Freiarbeit
    • Referate
    • mündliche, gegebe­nenfalls auch außerhalb der stundenplanmäßigen Unterrichtszeit termi­nierte Prüfungen
    • Präsentationen

Rahmenbedingungen

    • Maßgebend sind die Vereinbarungen, die in den einzelnen Fachbereichen zur Bewertung der GFS getroffen wurden.
    • Für die Feststellung der Leistung bzw. Bewertung der GFS gilt, dass sie einer Klassenarbeit gleichwertig sein muss.
    • Die Ansprüche, die an eine GFS gestellt werden, müssen sich an einer Klassenarbeit orientieren.
    • Die Fachlehrer informieren im Sinne des Noten-Transparenzerlasses die Klassen, welches Gewicht eine GFS im gesamten Notengefüge hat.
    • GFS, die bis zu dem mit dem Fachlehrer vereinbarten Termin nicht erbracht sind, werden mit der Note „ungenügend“ bewertet, falls keine Entschuldigung (z.B. wegen Krankheit) vorliegt.

Termine

Bis zu einem jährlich festgelegten Termin vor den Herbstferien:

Schülerinnen und Schüler müssen entscheiden, in welchem Fach sie die GFS erbringen wollen.

Bis zu einem jährlich festgelegten Termin nach den Herbstferien:

Der Klassenlehrer sorgt durch Absprachen für eine möglichst gerechte Verteilung der GFS auf die einzelnen Fächer. Im Konfliktfall entscheidet der Schulleiter.
Die GFS muss i.d.R. bis Mitte Juni erbracht sein. Nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Fachlehrers und in besonders begründeten Fällen kann dieser Termin in den Juli, bis 14 Tage vor der Zeugniskonferenz verlegt werden.

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